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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Slicing Technology Services GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Produkte und Dienstleistungen
der Slicing Technology Services GmbH (CHE-362.651.521) mit Sitz in Thun


Dezember 2021

 


1. Allgemeine Bestimmungen


1.1. Definitionen


«ABNAHME» bedeutet das vom KUNDEN oder Endbenutzer zu Beginn der Gewährleistungsfrist ausgestellte Dokument oder, sofern im VERTRAG kein Dokument zwecks ABNAHME vorgesehen ist, das Dokument, das als Nachweis für die Lieferung der Waren oder Fertigstellung der Leistungen gilt. Bei Konsignationsware erfolgt die ABNAHME am Datum des Eigentumsübergangs und am Ort des Verbrauchs.

 

«ALLGEMEINE BEDINGUNGEN» bedeutet diese Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Produkte und Dienstleistungen der STS.

 

«ARBEITSTAGE» bedeutet ungeachtet von Feiertagen alle Wochentage von Montag bis Freitag einer jeden Kalenderwoche (sieben [7] Wochentage).

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«LEISTUNGEN IN BEZUG AUF DIE ENTWICKLUNG VON TRENNPROZESSEN» bedeutet Leistungen, die sich auf die Entwicklung von Trennprozessen beziehen.

 

«BESTELLUNG» bedeutet die vom KUNDEN ausgefertigte BESTELLUNG in der von STS unterzeichneten oder von STS in einer Auftragsbestätigung akzeptierten beziehungsweise modifizierten Version.

 

«FCA» bedeutet Lieferung Frei Frachtführer gemäss den im Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Incoterms, herausgegeben durch die Internationale Handelskammer. 

 

«WARTUNGS-/SERVICE-/REPARATUR LEISTUNGEN» bedeutet Leistungen, die nicht mit der Lieferung, Installation oder Aufbau einer MASCHINE oder eines SYSTEMS verbunden sind und nicht als LEISTUNGEN IN BEZUG AUF DIE ENTWICKLUNG VON TRENNPROZESSEN gelten. Die FERNWARTUNG ist einbezogen.

 

«KUNDE» bedeutet die Partei, die die Vertragsunterlagen als Partei zum VERTRAG mit STS unterzeichnet.

 

«LIEFERGEGENSTAND» bedeutet die Waren und/oder Dienstleistungen, inklusive LEISTUNGEN IN BEZUG AUF DIE ENTWICKLUNG VON TRENNPROZESSEN und WARTUNGS-/SERVICE-/REPARATUR LEISTUNGEN, sowie die dazugehörige Dokumentation, die gemäss der BESTELLUNG zu liefern sind, in der Form wie von den Parteien explizit spezifiziert und vereinbart.

 

«MASCHINE» bedeutet eine in sich funktionsfähige Bearbeitungsmaschine einschliesslich Engineering Arbeiten, die mit oder ohne Installation oder Inbetriebnahme geliefert wird.

 

«ENGINEERING ARBEITEN» bedeutet die von Ingenieuren oder Technikern gemäss dem VERTRAG ausgeführten Arbeiten.

 

«STS» bedeutet die Slicing Technology Services GmbH, Bubenbergstrasse 30, CH-3604 Thun, Schweiz.

 

«SCHULUNG» bedeutet ausbildungsbezogene Unterstützung durch oder im Auftrag von STS in den Bereichen Bedienung, Schnittprozess und Wartung.

 

«FERNWARTUNG» bedeutet die telefonische Verbindung oder die Internetverbindung zwischen einem Rechner der Service-Abteilung von STS und einer Kontrolleinheit der Anlagen des KUNDEN, welche die Fehlersuche (Fehlfunktionen der Anlagen, die der KUNDE nicht selbst beheben kann), Überwachung und Instruktion (für Ausbilder), Korrektur von Softwarefehlern, Reparaturinstruktionen, Wartungs-Support und Software-Upgrades umfasst.

 

«SERVICETEILE» bedeutet Ersatzteile, Verbrauchs- oder Verschleissteile.

 

«SYSTEM» bedeutet ein Produktionssystem oder einen Teil eines Produktionssystems einschliesslich ENGINEERING ARBEITEN, das mit oder ohne Installation oder Inbetriebnahme geliefert wird.

 

«VERTRAG» bedeutet die BESTELLUNG einschliesslich aller Dokumente, auf die darin Bezug genommen wird.

 

1.2. Anwendbarkeit und Geltung

 

Diese ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN gelten für alle Lieferungen von STS. Abweichungen davon sind in einem von beiden Parteien unterzeichneten Dokument schriftlich zu vereinbaren.

 

Die ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN gelten ausschliesslich; diesen entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des KUNDEN gelten nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch STS.

 

Die ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen mit demselben KUNDEN, ohne dass STS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

 

Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten haben die Dokumente in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge Geltung:

 

a) BESTELLUNG oder andere ausgehandelte, vereinbarte und gemeinsam unterzeichnete Unterlagen, einschliesslich alle als Bestandteil dieser Unterlagen geltenden Dokumente;

b) Angebot von STS;

c) diese ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN.

 

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem KUNDEN (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von STS massgebend.

 

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom KUNDEN STS gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

1.3. Lieferung FCA

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Die Lieferung umfasst den LIEFERGEGENSTAND und erfolgt FCA. Auf Verlangen und Kosten des KUNDEN wird der LIEFERGEGENSTAND an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist STS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

1.4. Übertragung von Nutzen und Gefahr

 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe FCA auf den KUNDEN über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des LIEFERGEGENSTANDS sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmung über. Soweit ein Abnahmezeitpunkt ausdrücklich vereinbart ist, ist dieser für den Gefahrübergang massgebend. Im Übrigen gelten für die Übergabe des Werkes die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (Art. 363 ff. OR) entsprechend.
Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der KUNDE im Verzug der Annahme ist.

 

1.5. Angebote und Bestellungen

​

Angebote der STS sind ohne anders lautenden schriftlichen Vermerk freibleibend und unverbindlich. Alle in Broschüren und Preislisten enthaltenen Informationen und Daten sind nur insoweit bindend, als sie durch Bezugnahme explizit in den VERTRAG aufgenommen werden.


Die Bestellung des LIEFERGEGENSTANDS durch den KUNDEN gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist STS berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von sieben (7) Tagen nach seinem Zugang bei STS anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung des LIEFERGEGENSTANDS an den KUNDEN erklärt werden.

 

 

2. Lieferdatum

​

2.1. Beginn

​

STS liefert den LIEFERGEGENSTAND an den in der BESTELLUNG spezifizierten Lieferdaten. Eine allfällige Lieferfrist beginnt am Datum der schriftlichen Annahme der BESTELLUNG durch STS oder, sofern eine Anzahlung vereinbart wurde, fünf (5) Tage nach Eingang der betreffenden Anzahlung.

 

2.2. Verzögerung (STS nicht verantwortlich)

​

Sofern STS verbindliche vereinbarungsweise festgehaltene Lieferfristen aus Gründen, die STS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird STS den KUNDEN hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.


Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist STS berechtigt, ganz oder teilweise vom VERTRAG zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des KUNDEN wird STS unverzüglich erstatten.


Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne dieser Bestimmung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von STS, wenn STS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.


Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte von STS sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des VERTRAGS bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Mängelbeseitigung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des KUNDEN gemäss Ziff. 6.7.

 

2.3. Lieferverzug

​

Der Eintritt des Lieferverzugs von STS bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den KUNDEN erforderlich. 

 

Gerät STS in Lieferverzug, so kann der KUNDE pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0.5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts des verspätet gelieferten LIEFERGEGENSTANDS. STS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem KUNDEN gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

 

3. Preis und Zahlung

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3.1. Preis

​

Die Preise für den LIEFERGEGENSTAND sind die in der BESTELLUNG oder dem VERTRAG angegebenen. Für Arbeiten, die auf Zeitbasis ausgeführt werden, erfolgt die Festsetzung des Preises anhand der in der BESTELLUNG oder im VERTRAG spezifizierten Stundensätze. Wurden keine Stundensätze vereinbart, kommt der von STS für andere Kunden und vergleichbare Arbeiten berechnete Stundensatz zur Anwendung. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwert-, Umsatz-, Verbrauchs- und Aufwandsteuern sowie vergleichbare Steuern, Abgaben, Zölle oder Gebühren.


Beim Versendungskauf (Ziffer 1.3.) trägt der KUNDE die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggfs. vom KUNDEN gewünschten Transportversicherung.


Transport- und alle sonstigen Verpackungen nimmt STS nicht zurück, sie werden Eigentum des KUNDEN.

 

3.2. Zahlungsbedingungen

​

Die Zahlungsbedingungen für alle LIEFERGEGENSTÄNDE gestalten sich – sofern keine Vorauszahlung vereinbart wurde – wie folgt: 100% binnen zehn (10) Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung für Dienstleistungen und dreissig (30) Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung für Waren.


Zahlungen für Preise, die auf Zeitbasis berechnet werden, sind monatlich oder nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung zu stellen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.


Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzüge in der im VERTRAG angegebenen Währung zu leisten. Dem KUNDEN stehen Verrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.


Haben der KUNDE und STS die Ausstellung eines Akkreditivs durch den KUNDEN zu Gunsten von STS vereinbart, muss dieses Akkreditiv unwiderruflich, verlängerbar und von einer erstklassigen, weltweit tätigen Bank bestätigt sein. Der Abruf des Geldes erfolgt gegen Vorlage einer entsprechenden Rechnung und eines entsprechenden Frachtbriefs oder Lagerscheins.

 

3.3. Zahlungsverzug

​

Mit Ablauf der vorstehend bezeichneten Zahlungsfristen kommt der KUNDE in Verzug. In diesem Fall ist STS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% pro Jahr zu verlangen. Dem KUNDEN bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass STS ein geringerer Schaden entstanden ist. Unberührt bleibt auch das Recht von STS, den gesetzlichen Verzugszins zu verlangen oder dem KUNDEN nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.


Im Falle eines Zahlungsverzugs des KUNDEN ist STS nach schriftlicher Benachrichtigung des KUNDEN berechtigt, die unter dem LIEFERGEGENSTAND geschuldeten Leistungen auszusetzen, bis die offenen und fälligen Rechnungen vollständig beglichen wurden.

 

 

4. Geistiges Eigentum, Rechtsmängel

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4.1. Dokumentation vom Kunden bereitgestellt

Der KUNDE hat die für die Lieferung des LIEFERGEGENSTANDS erforderliche und im VERTRAG spezifizierte technische Dokumentation (z. B. aktuelle Zeichnungen, Beschreibungen, Diagramme, Anleitungen) bereitzustellen. STS ist nicht berechtigt, diese Dokumentation für andere Zwecke als die Erfüllung des VERTRAGS zu verwenden.

 

4.2. Geistiges Eigentum von STS

​

Wurde der LIEFERGEGENSTAND unter Nutzung von Know-how, Erfindungen, Patenten, Urheberrechten oder sonstige Schutzrechten hergestellt, deren Inhaber oder Nutzungsberechtigter STS ist, so werden dem KUNDEN Nutzungsrechte daran nur insoweit eingeräumt, als es zur Erreichung des VERTRAGszweck unabdingbar ist. 

Alle sonstigen Nutzungs- und Verwertungsrechte verbleiben bei STS.

 

4.3. Gewährleistungen von STS

​

STS gewährleistet, dass der LIEFERGEGENSTAND sowie Teile davon in der von STS veräusserten Form kein Geistiges Eigentum Dritter verletzt.


Sollte der LIEFERGEGENSTAND Patente Dritter verletzen, ist STS berechtigt, nach alleinigem Ermessen das Nutzungsrecht am LIEFERGEGENSTAND zu beschaffen, so dass er ohne Beeinträchtigung genutzt werden kann, oder diesen so zu verändern oder auszutauschen, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt. Der KUNDE ist verpflichtet (i) STS unverzüglich und in schriftlicher Form von Seiten des KUNDEN Mitteilung über die Verletzung zu machen; (ii) STS bei der Verteidigung ihrer Rechte zu unterstützen; und (iii) STS die Entscheidung über Beilegung des Streits oder Weiterverfolgung ihrer Rechte zu überlassen.

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4.4. Abgrenzung der Gewährleistungen und der Haftung

​

Die Verpflichtung von STS gemäss Ziffer 4.3. gilt nicht (i) für diejenigen Teile des LIEFERGEGENSTANDS, welche gemäss den Plänen des KUNDEN gefertigt wurden, (ii) bei Verwendung des LIEFERGEGENSTANDS oder von Teilen davon in Verbindung mit anderen Produkten in einer nicht von STS als Teil des LIEFERGEGENSTANDS gelieferten Kombination, (iii) für Produkte, die unter Nutzung des LIEFERGEGENSTANDS hergestellt wurden.


STS übernimmt keinerlei Haftung für Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte Dritter, wenn STS hierfür keine Ursache gesetzt hat; der KUNDE hat STS für diesbezügliche Forderungen schadlos zu halten.

 

4.5. Vervielfältigung

​

Das urheberrechtlich geschützte Material von STS darf vom KUNDEN nicht vervielfältigt werden, es sei denn, dies geschieht zu Archivierungszwecken oder zum Ersatz einer defekten Kopie. Das urheberrechtlich geschützte Material des KUNDEN darf von STS nicht vervielfältigt werden, es sei denn, dies geschieht zu Archivierungszwecken oder zum Ersatz einer defekten Kopie.

 

 

5. Installation und Vorbereitung des Standorts

​

5.1. Vorbereitung des Standorts

​

Sind Installationsleistungen Bestandteil des LIEFERGEGENSTANDS, ist der KUNDE dafür verantwortlich, die Standortumgebung entsprechend vorzubereiten und die erforderlichen Versorgungsleistungen bereitzustellen, einschliesslich elektrische Leitungen und Kabelkanäle, Trockendruckluft, Kühlwasser- und Slurryversorgung und entsprechende Leitungen, Installationswerkzeuge, Entwässerungseinrichtungen, Genehmigungen einschliesslich Arbeitsbewilligungen, Lizenzen, Zulassungen usw. sowie sämtliche Anlagen, die erforderlich sind, um den LIEFERGEGENSTAND auszupacken und am vorgesehenen Standort zu positionieren.

 

5.2. Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter

​

Der KUNDE verpflichtet sich weiterhin, die Anlagen, die die Mitarbeiter von STS gegebenenfalls betreten müssen, in sicherem Zustand zu halten, alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen betreffend Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einzuhalten und den Mitarbeitern von STS die erforderlichen Anweisungen zu erteilen. STS ist verpflichtet sicherzustellen, dass die eigenen Mitarbeiter sämtlichen angemessenen Anweisungen des KUNDEN nachkommen. Gleiches gilt umgekehrt auch für den Fall, dass Mitarbeiter des KUNDEN Anlagen von STS betreten müssen.

5.3. Nicht-Einhaltung

​

Erfüllt der KUNDE die in den Ziffern 5.1. und 5.2. vorstehend dargelegten Pflichten nicht, ist STS berechtigt, entweder die Leistungserbringung auszusetzen und/oder die Lieferfristen zu verlängern und/oder Zuschläge für entgangene Arbeitszeit der Mitarbeiter von STS zu berechnen, wobei dieser Zeitausfall in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ziffern 3.1. und 3.3. zu berechnen ist.

 

 

6. Gewährleistung

​

In den Ziffern 6.1 bis 6.7 sind die Gewährleistungsbedingungen für unterschiedliche LIEFERGEGENSTÄNDE festgelegt. Es gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbedingungen, die sich auf den jeweiligen LIEFERGEGENSTAND beziehen.

 

6.1. Installations- und Aufbauleistungen

​

STS verpflichtet sich, Mängel, die nachweislich auf eine fehlerhafte technische Ausführung zurückzuführen sind, auf eigene Kosten zu beheben. Nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch den KUNDEN wird STS, nach alleinigem eigenem Ermessen, die mangelbehaftete Installation oder Aufbau reparieren oder diese entfernen und ersetzen. Dieser Rechtsbehelf gilt für Mängel, die STS gemäss Ziffer 6.6. während der Gewährleistungsfrist angezeigt werden. Die Gewährleistungsfrist ist auf einen Zeitraum von sechs (6) Monaten begrenzt. Weitere Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen.

 

6.2. Wartungs- / Service- / Reparaturleistungen

​

STS verpflichtet sich, bei der Erbringung der im VERTRAG beschriebenen WARTUNGS-/SERVICE-/REPARATUR LEISTUNGEN angemessene Sorgfalt und Fachkenntnis walten zu lassen (inkl. FERNWARTUNG) und, sofern Teile (SERVICETEILE oder andere Teile) von STS in Verbindung mit derartigen WARTUNGS-/SERVICE-/REPARATUR LEISTUNGEN geliefert werden, fehlerfreie Teile zu liefern. Nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch den KUNDEN wird STS mangelbehaftete Leistung auf eigene Kosten korrigieren. Diese Rechtsbehelfe gelten für Mängel, die STS gemäss Ziffer 6.6. während der Gewährleistungsfrist angezeigt werden. Die Gewährleistungsfrist ist auf einen Zeitraum von sechs (6) Monaten begrenzt. Weitere Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen.

 

6.3. Serviceteile

​

Nur für neue SERVICETEILE verpflichtet sich STS, Mängel, die auf fehlerhaftes Material oder eine fehlerhafte technische Ausführung zurückzuführen sind, auf eigene Kosten zu beheben. Nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch den KUNDEN wird STS, nach alleinigem eigenem Ermessen, die mangelbehafteten neuen SERVICETEILE entweder reparieren oder austauschen oder dem KUNDEN mangelfreie SERVICETEILE liefern. Der bezweckte oder vorhersehbare Verschleiss oder Verbrauch eines Verschleiss- oder Verbrauchsteils stellt keinen Mangel dar. Verschleissteile sind insbesondere Dichtungsringe, Sicherungen usw. Diese Rechtsbehelfe gelten für Mängel, die STS gemäss Ziffer 6.6. während der Gewährleistungsfrist angezeigt werden. Die Gewährleistungsfrist ist auf einen Zeitraum von sechs (6) Monaten begrenzt. Weitere Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen.


STS schliesst jegliche Gewährleistung für SERVICETEILE aus, die nicht neu sind (bereits gebraucht, aus zweiter Hand, etc.).

 

6.4. Schulung

​

STS verpflichtet sich, bei der Durchführung von SCHULUNGEN angemessene Sorgfalt und Fachkenntnis walten zu lassen. STS übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich der Richtigkeit der mündlich oder schriftlich vermittelten Inhalte.

​

6.5. Leistungsgarantie

​

Sofern im VERTRAG nicht explizit spezifiziert, gewährt STS keine Leistungsgarantien.

​

6.6. Auf die Gewährleistung von STS anwendbare allgemeine Bedingungen

​

a) Untersuchungs- und Rügepflicht

Die Mängelansprüche des KUNDEN setzen bei Kauf- respektive Werkverträgen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (Art. 192 ff. / 197 ff. OR respektive Art. 367 ff. OR) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist STS hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der KUNDE offensichtliche Mängel sowie Falsch- und Minderlieferungen innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der KUNDE die ordnungsgemässe Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von STS für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

​

b) Bezahlung des Kaufpreises/Werkpreises

STS ist berechtigt, die geschuldete Mängelbeseitigung gemäss Ziffern 6.1. bis 6.4. davon abhängig zu machen, dass der KUNDE den fälligen Kaufpreis bezahlt.

 

c) Aufwendungen anlässlich der Mängelbeseitigung

Die zum Zweck der Prüfung und Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt STS, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des KUNDEN als unberechtigt heraus, kann STS die hieraus entstandenen Kosten vom KUNDEN ersetzt verlangen.

​

d) Schadenersatz

Ansprüche des KUNDEN auf Schadenersatz bestehen nur nach Massgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

e) Ort der Ausführung der Gewährleistungsarbeiten

Die Mängelbeseitigung findet bei Werkleistungen grundsätzlich am Ort der Abnahme statt. STS behält sich das Recht vor, den KUNDEN oder Endbenutzer aufzufordern, den LIEFERGEGENSTAND ganz oder teilweise an den Fertigungsstandort von STS zurückzusenden, um die Gewährleistungsarbeiten fachgerecht durchführen zu können.

​

f) Beginn der Gewährleistungsfrist

Sofern nicht anderweitig in schriftlicher Form vereinbart, beginnt die Gewährleistungsfrist für Dienstleistungen am Datum der ABNAHME des betreffenden LIEFERGEGENSTANDS, jedoch spätestens dreissig (30) Tage nach Fertigstellung der Leistungen. Die ABNAHME darf nicht aufgrund geringfügiger Mängel verweigert werden.


g) Ausschluss der Gewährleistung von STS

Ausgeschlossen von der Mängelhaftung von STS sind sämtliche Beanstandungen, deren Ursprung nicht auf mangelhaftes Material, Konstruktionsfehler (sofern und soweit STS für die Konstruktion zuständig war) oder schlechte Verarbeitung zurückzuführen sind, z. B. Beanstandungen, die auf normale Abnutzung und Verschleiss, unsachgemässe Wartung, Nichtbeachten von Betriebsanleitungen oder andere Gründe zurückzuführen sind, die ausserhalb der Kontrolle von STS liegen, einschliesslich Schäden, die durch Erosion, Korrosion oder Kavitation entstanden sind. Ersetzte Teile werden Eigentum von STS.

 

6.7. Rücktrittsrecht des Kunden

​

Wenn die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist oder eine für die Mängelbeseitigung vom KUNDEN zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der KUNDE vom Kaufvertrag respektive Werkvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis respektive Werkpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.


Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der KUNDE nur vom VERTRAG zurücktreten oder ihn kündigen, wenn STS die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Rücktrittsrecht des KUNDE beim Werkvertrag (insbesondere gem. Art. 375 und 377 OR) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

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7. Fernwartung

​

a) Anfrage

​

Voraussetzung für eine FERNWARTUNG durch STS ist eine schriftliche Anfrage (service request) des KUNDEN an folgende E-Mail-Adresse service@slicingtechservices.com. Die Anfrage muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Maschinentype und -nummer;

  • Grund für die beantragte FERNWARTUNG;

  • Zuständiger Operateur auf Seiten des KUNDEN (E-Mail-Adresse und Tel.-Nr.).

 

b) Vorbereitung

​

Der bei STS für die FERNWARTUNG zuständige Techniker wird den Operateur beim KUNDEN kurz vor Aktivierung der FERNWARTUNG telefonisch kontaktieren, um Bestätigung einzuholen, dass der KUNDE und die Anlagen bereit für die FERNWARTUNG sind. Dies bedeutet:

 

  • Beim zuständigen Operateur auf Seiten des KUNDEN handelt es sich um einen qualifizierten und in Sicherheitsfragen ausgebildeten Mitarbeiter, der den Service-Techniker von STS während der FERNWARTUNG unterstützt.

  • Es wurden sämtliche notwendigen Sicherheitsvorkehrungen am Standort des KUNDEN getroffen. Die in der Betriebsanleitung und in den STS-Richtlinien beschriebenen Sicherheitsbestimmungen für die Anlagen werden eingehalten. Die Anlagen befinden sich in einemtechnisch betriebssicheren Zustand.

  • Es halten sich keine Personen in der Nähe der Anlagen auf (ausser dem Service-Techniker von STS und/oder der auf KUNDENseite zuständige Operateur).

 

Bei der Meldung von Betriebsstörungen bzw. beim Versuch, Fehlfunktionen oder Störungen einzugrenzen, hat der KUNDE immer gemäss den Betriebsanleitungen oder sonstigen Instruktionen von STS vorzugehen. STS behält sich das Recht vor, die Software des Kontrollsystems in erforderlichem Ausmass zu modifizieren. Die FERNWARTUNG wird nur in deutscher oder englischer Sprache angeboten. Ist aus Sicherheitsgründen (Unfallgefahr) die Anwesenheit einer weiteren Person notwendig, wird diese vom KUNDEN ohne Kostenfolge zur Verfügung gestellt. Die Telefon- bzw. Internetverbindung ist vom KUNDEN kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

c) Wartung

​

Während der FERNWARTUNG darf der KUNDENseitige Operateur die Anlagen ausschliesslich auf Instruktion des STS-Service-Technikers bedienen (beispielsweise darf sie/er keine Prozesse einleiten oder die Ausrüstung mit Komponenten bestücken). Der KUNDE stellt sicher, dass sich keine Personen in der Nähe der Anlagen aufhalten (ausser dem Service-Techniker von STS und/oder der auf KUNDENseite zuständige Operateur).
Es ist lebensgefährlich, sich während der FERNWARTUNG in der Nähe der Anlagen aufzuhalten und/oder die Anlagen zu bedienen!
Der auf Seiten des KUNDEN verantwortliche Operateur und der Fernwartungstechniker von STS stehen während der gesamten FERNWARTUNG telefonisch in Verbindung, falls der STS-Techniker dies als notwendig erachtet. Der beim KUNDEN zuständige Operateur muss die Anlagen bis zum Ende der FERNWARTUNG überwachen und hat auftretende Probleme unverzüglich dem Fernwartungstechniker von STS zu melden.

 

d) Abschluss


Der Fernwartungstechniker von STS meldet dem Operateur auf KUNDENseite schriftlich den Abschluss der FERNWARTUNG und die Aufhebung der Fernverbindung/-steuerung.

​

e) Gewährleistung


STS wird von ihrer Wartungspflicht befreit, wenn der KUNDE seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. STS ist berechtigt, die Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN auszusetzen und/oder die Liefertermine zu verschieben und/oder die Kosten für verlorene Arbeitszeit der STS-Mitarbeiter und alle Zusatzkosten zu berechnen.

​

​

8. Haftung

​

8.1. Umfang der Haftung

​

STS haftet im Rahmen dieses VERTRAGS dem Grunde nach nur für Schäden des KUNDEN,


a. die STS oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben;

b. aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der STS oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

c. wenn diese Ansprüche aus dem Produktehaftpflichtgesetz resultieren;

d. wenn bei Kauf- oder Werkverträgen von STS eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde oder STS arglistig getäuscht hat;

e. die durch die FERNWARTUNG entstanden sind;

f. die durch die Verletzung einer Pflicht durch STS, die für die Erreichung des VERTRAGszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (essentiale Pflicht), entstanden sind.

 

8.2. Ausschluss der Haftung

​

In anderen als den in Ziffer 8.1. genannten Fällen ist die Haftung von STS - unabhängig vom Rechtsgrund – vollständig ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung für jegliche Produktionsausfälle ausgeschlossen.


STS haftet in den Fällen der Ziffer 8.1., Buchstaben a. bis d. der Höhe nach unbegrenzt.
STS haftet in den Fällen der Ziffer 8.1. Buchstabe e. auf höchstens CHF 50'000.00. STS haftet jedoch unter keinen Umständen für mittelbare oder unmittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden wie bspw. aber nicht abschliessend entgangenen Umsatz oder Gewinn.
In allen anderen Fällen wird der Schadensersatzanspruch im Falle des Verzugs auf 5%des Auftragswerts begrenzt und im Übrigen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wobei STS auf höchstens CHF 500’000.00 bzw. bei reinen Vermögensschäden auf einen Betrag von höchstens CHF 250’000.00 haftet. Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.


Die Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz bleibt hierdurch unberührt.
Soweit die Haftung von STS ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von STS.

​

8.3. Verjährungsfrist

​

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwei (2) Jahren ab Ablieferung FCA bzw. Abnahme. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Im Übrigen gelten die Regelungen der Art. 192 ff., 197 ff. und 371 OR.

​

8.4. Schadenersatz und Entschädigung

​

Ausschliesslich die Geschäftsleitung der STS ist berechtigt Schadenersatz- oder Entschädigungsvereinbarungen im Namen von STS abzuschliessen oder einzugehen.

 

STS hat Anspruch auf Entschädigung für die durch die Unterbrechung verursachten zusätzlichen Kosten oder im Falle der Kündigung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleistete Arbeit und Unterlieferungen, welche nicht kostenfrei rückgängig gemacht werden können. Der KUNDE hat Anspruch auf den Erhalt der von ihm bezahlten Arbeit und der bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Unterlieferungen.

 

8.5. Höhere Gewalt

​

STS haftet nicht für Nichterfüllung, Verlust, Schaden oder Verzögerung, die auf höhere Gewalt wie insbesondere Krieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmung, Streik oder Arbeitsniederlegung, Regierungsmassnahmen sowie Handlungen des KUNDEN oder seines Kunden, Transportverzögerungen, die Unfähigkeit, notwendige Arbeitskräfte oder Materialien von den üblichen Quellen zu beziehen, oder andere ausserhalb der normalen Kontrolle von STS liegende Gründe zurückzuführen sind.


STS haftet nicht für Nichterfüllung, Verlust, Schaden oder Verspätung aufgrund von Covid-19, insbesondere im Hinblick auf neue Vorschriften, kranke Mitarbeiter (ob geimpft oder nicht) und Lieferverzögerungen.


Im Falle einer Leistungsstörung aus einem derartigen Grund wird der Liefertermin oder die Fertigstellungszeit verlängert, um der aufgrund einer solchen Störung verlorenen Zeit Rechnung zu tragen. Dauern die vorgenannten Ereignisse länger als sechs (6) Wochen an, so sind sowohl STS als auch der KUNDE berechtigt, den VERTRAG unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sieben (7) Tagen schriftlich bei der jeweils anderen Partei zu kündigen.

 

 

9. Exportdokumente und andere behördlich geforderte Unterlagen

​

9.1. Unterlagen durch Kunden

​

Der KUNDE verpflichtet sich auf eigene Kosten, alle erforderlichen Dokumente zu beschaffen, z. B. Unterlagen, die laut den jeweiligen behördlichen Auflagen am Standort des KUNDEN oder eines Kunden des KUNDEN oder am Einsatzort des LIEFERGEGENSTANDS erforderlich sind.

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9.2. Unterstützung

​

STS, der KUNDE und dessen Kunde verpflichten sich, einander ohne unangemessene Verzögerung zu unterstützen, wenn eine der Parteien behördlich geforderte Informationen oder Dokumente benötigt und diese Informationen oder Dokumente von einer der anderen Parteien leichter beschafft werden können als von derjenigen Partei, welche die behördliche Anforderung zu erfüllen hat.

 

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10. Kostenlos zur Verfügung gestellte Materialien


Materialien, die der KUNDE STS kostenlos zur Verfügung stellt, bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum des KUNDEN.

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11. Finale Bestimmungen

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11.1. Anwendbares Recht

​

Für diese ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN und alle Rechtsbeziehungen zwischen STS und dem KUNDEN gilt ausschliesslich materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts und des IPRG.

​

11.2. Gerichtsstand

​

Ausschliesslicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das am Sitz von STS zuständige Gericht. STS ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des KUNDEN zu erheben.

​

11.3. Beste Bemühungen für eine gütliche Einigung

​

Im Falle von Streitigkeiten bemühen sich die Parteien nach besten Kräften, eine gütliche Einigung zu erzielen. Sämtliche Streitigkeiten sind gemäss den Bestimmungen des VERTRAGS und den zugehörigen Dokumenten beizulegen.

​

11.4. Keine Abtretung

​

Rechte oder Verpflichtungen aus dem VERTRAG sind ohne schriftliche Zustimmung von STS nicht abtretbar.

​

11.5. Versäumnis Rechte auszuüben

​

Das Versäumnis von STS oder des KUNDEN, Rechte auszuüben, stellt keine Verzichterklärung oder Rechtsverwirkung hinsichtlich solcher Rechte dar.

​

11.6. Salvatorische Klausel

​

Erweist sich eine Bestimmung dieses VERTRAGS als nichtig oder nicht vollstreckbar, so bleiben sämtliche anderen Bestimmungen hiervon unberührt; STS und der KUNDE haben sich nach besten Kräften zu bemühen, eine derartige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck der gegenseitigen Beziehung so nahe kommt, wie rechtlich möglich.

 

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